Erwägungen

Die Erben des X.A. waren Eigentümer eines Geschäftshauses in Zürich. Zur Veräußerung der Liegenschaft ohne hypothekarische Belastung wurden die bestehenden Hypotheken gegen eine Vorfälligkeitsentschädigung von CHF 2'415'083.- vorzeitig aufgelöst. Die Kommission für Grundsteuern der Stadt Zürich ließ diese Vorfälligkeitsentschädigung bei der Ermittlung des Grundstückgewinns nicht zum Abzug zu. Die Erben des X.A. erhoben daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass eine bei vollumfänglicher und endgültiger Auflösung des Hypothekarschuldverhältnisses geleistete Vorfälligkeitsentschädigung als "Anlagekosten" gemäß Art. 12 Abs. 1 StHG bzw. § 219 StG/ZH von dem mit der Grundstückgewinnsteuer erfassten steuerbaren Erlös abgezogen werden kann, wenn sie mit der bevorstehenden Veräußerung der Liegenschaft untrennbar verbunden ist und einer durch den Veräußerer getätigten, effektiven sowie wertvermehrenden Aufwendung entspricht.

Im vorliegenden Fall erfüllt die Vorfälligkeitsentschädigung diese Voraussetzungen. Die vollumfängliche Auflösung der Festhypothek geschah unbestrittenermassen im Hinblick auf die geplante Veräußerung der Liegenschaft, so dass die Entschädigung damit untrennbar verbunden war. Zudem handelt es sich um effektive…