Erwägungen

Die Neidhart AG wurde am 21. August 1996 die Nachlassstundung bewilligt und am 13. Februar 1997 der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung bestätigt. Die Forderung der Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband für AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge von Fr. 147'060.25 wurde im Kollokationsplan gestützt auf Art. 219 des revidierten SchKG in der dritten Klasse kolloziert.

Das Obergericht des Kantons Luzern hiess auf Appellation der Ausgleichskasse die Klage gut und wies die Sachwalter an, die Forderung der Klägerin in der zweiten Klasse nach Art. 219 aSchKG zu kollozieren. Die Nachlassmasse Neidhart AG (Beklagte) legte Berufung ein mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Kollokationsklage abzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Berufung abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Es führt aus, dass im Nachlassverfahren, das eine Art Vollstreckungsersatz darstellt, die Bewilligung der Nachlassstundung und nicht die Genehmigung des Nachlassvertrages für die Anwendbarkeit der bisherigen oder der neuen Privilegienordnung entscheidend ist.

Das Bundesgericht begründet dies damit, dass die Bewilligung der Nachlassstundung, durch welche das Verfahren eröffnet wird, gleichartige Wirkungen wie Konkurseröffnung und Pfändungsvollzug zeitigt. Aus diesem Grund ist…