Erwägungen
Anton Achermann betrieb ein Restaurant namens Hippotel auf der Müswanger-Allmend in der Gemeinde Hämikon. Er erhielt vom Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Luzern eine zeitlich und örtlich beschränkte Wirtschaftsbewilligung. Allerdings gab Achermann auch außerhalb der bewilligten Öffnungszeiten (Wochenenden und Feiertage) Getränke und Esswaren an Besucher seines Zentrums auf dem Lindenberg aus, verlangte dafür aber kein Entgelt. Stattdessen waren Kassen für freiwillige Spenden zugunsten der von Achermann betreuten ausgesetzten Katzen aufgestellt.
Die Luzerner Behörden sahen darin eine Umgehung der zeitlichen Beschränkung der Wirtschaftsbewilligung. Der Amtsstatthalter von Hochdorf, Hermann Büttiker, sprach Achermann am 18. September 1978 des Führens einer Wirtschaft ohne Bewilligung und des Wirtens in nicht bewilligten Räumlichkeiten schuldig und belegte ihn mit einer Busse von 800 Franken. In der Begründung seines Entscheides fand sich der Satz: "Schließlich ist nicht zu übersehen, dass der Angeschuldigte (Achermann) aus reiner Profitgier gehandelt hat."
Das Amtsgericht Hochdorf verneinte Gewinnsucht und setzte die Busse auf 100 Franken herab. Eine Kassationsbeschwerde Achermanns wurde vom luzernischen Obergericht abgewiesen. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde ebenfalls ab.
Achermann reichte daraufhin gegen Amtsstatthalter Büttiker wegen des zitierten Satzes Ehrverletzungsklage ein. Das Amtsgericht Hochdorf sprach Büttiker am 30. Mai 1979 von Schuld und Strafe frei. Das luzernische Obergericht bestätigte diesen Entscheid am 14. Januar 1980. Gegen das Urteil des Obergerichts führt Achermann nun Nichtigkeitsbeschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die inkriminierte Äußerung Büttikers, Achermann habe "aus reiner Profitgier gehandelt", zwar objektiv ehrenrührig sei, da "Profitgier" ein übermäßiges, die üblichen Schranken überschreitendes, krass egoistisches Streben nach Gewinn bezeichnet. Allerdings sei die Äußerung durch die Amtspflicht gemäß Art. 32 StGB gerechtfertigt.
Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, ihre Entscheidungen zu begründen. Dabei müssen sie oft ehrenrührige Tatsachen erwähnen oder zusammenfassende Werturteile abgeben. Soweit solche Äußerungen mit dem Gegenstand des Entscheids direkt zusammenhängen…