Erwägungen
Im Jahr 1985 beauftragte der Bauherr Y. den Architekten X. mit der Erstellung der Pläne und die Gesellschaft A. SA mit den Ingenieurarbeiten. 1986 wurde der Vertrag mit X. gekündigt. 1987 traten Dichtungsprobleme in den Fundamenten auf. 1992 erhob der Bauherr Klage gegen A. SA, die daraufhin X. in Garantie rief. Erst 1996 erfuhren der Bauherr und A. SA, dass die Pläne von X. mangelhaft waren und zu den Dichtungsproblemen beigetragen hatten. Die Versicherung von A. SA entschädigte den Bauherrn 1999 und trat 2001 ihre Rückgriffsansprüche gegen X. an A. SA ab. Daraufhin erhob A. SA Klage auf Zahlung gegen X.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Klage des Bauherrn gegen den Architekten X. verjährt und erloschen war, da die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß Art. 371 Abs. 2 OR spätestens 1991 abgelaufen war, also lange bevor die Mängel der Pläne 1996 offenbart wurden. Da der Bauherr X. vor Ablauf der Frist keine Mängelrüge zukommen lassen konnte, waren seine Gewährleistungsrechte erloschen.
Fol…