Sachverhalt

Der Streit opposes J. Elmer Autokurier-Service (den Mieter) und Gross Immobilien AG in Liquidation (den Vermieter). Der Mieter hat im April 1994 eine Kaution von 15'000 Schweizer Franken bezahlt, die der Vermieter nicht gemäss Gesetz hinterlegt hat. Der Vermieter ist am 29. Juli 1997 in Konkurs gegangen. Der Mieter hat den Mietvertrag im Februar 1998 gekündigt. Der Vermieter hat vom Mieter die Zahlung von 23'230,10 Schweizer Franken für die unbezahlten Mieten nach der Konkurseröffnung verlangt. Der Mieter hat die Verrechnung dieser Summe mit der Kaution, die er bezahlt hatte, beantragt.

Das Bezirksgericht Baden hat die Verrechnung bewilligt, aber das Kantonsgericht Aargau hat diesen Antrag abgelehnt. Der Mieter hat beim Bundesgericht Beschwerde eingelegt, die abgelehnt wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass Artikel 213, Absatz 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) die Verrechnung der Forderung des Mieters mit den unbezahlten Mieten verbietet, da der Mieter nach der Konkurseröffnung Schuldner der Masse geworden war.

Das Bundesgericht hat auch geprüft, ob der Mieter die Kaution als ein Gut, das nicht zur Masse gehörte, beanspruchen konnte. Es hat jedoch festgestellt, dass die Kaution nicht gemäss Gesetz hinterlegt worden war und der Mieter kein Absonderungsrecht beanspruchen konnte.

Des Weiteren hat das Bundesgericht festgestellt, dass die Verantwortung für die Hinterlegung der…