Erwägungen
X. und Y. waren seit 1959 verheiratet. Am 28./30. August 2006 reichten sie ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Am 13. November 2006 wurde über das Vermögen von X. der Konkurs ausgesprochen. Mit Urteil vom 17. Januar 2007 wurde die Ehe geschieden und die Scheidungskonvention genehmigt, wonach das Eigentum von X. an zwei Grundstücken an Y. übertragen werden sollte. Am 5. Februar 2007 beantragte der Scheidungsrichter die Eigentumsübertragung, was das Grundbuchamt jedoch aufgrund des zwischenzeitlich eröffneten Konkurses über X. ablehnte.
X. focht die Ablehnung erfolglos bei den kantonalen Instanzen an und gelangte schliesslich mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass der Beschwerdeführer nach Konkurseröffnung über sein Vermögen nicht mehr rechtsgültig verfügen konnte, da das Verfügungsrecht auf die Konkursverwaltung übergegangen war. Die Eigentumsübertragung an die Ehefrau aufgrund der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention war daher nicht mehr möglich, ohne Zustimmung der Konkursverwaltung.
Das Bundesgericht stellte klar, dass die Konkurseröffnung gegenüber jedermann gilt und vom Grundbuchbeamten von Amtes wegen zu beachten ist. Ohne Zustimmung der Konkursverwaltung durfte daher…