Erwägungen

Die Kollektivgesellschaft A + T Andres + Thommen (später A + T Andres + Thommen AG; heute IC Unicon AG) schloss im Herbst 1990 mit dem Schweizerischen Bankpersonalverband (SBPV) einen "Makler- und Beratungsvertrag". Demnach verpflichtete sich die Kollektivgesellschaft, den SBPV in versicherungstechnischen Angelegenheiten zu beraten und als Vermittlerin aufzutreten. Als Gegenleistung sollte sie eine von der Versicherungsgesellschaft zu zahlende Courtage erhalten.

Durch Vermittlung der Kollektivgesellschaft wurde am 20. Dezember 1990 ein Kollektivvertrag zwischen dem SBPV und der "Schweizerischen Grütli" Krankenkasse (später Visana) abgeschlossen. Die "Grütli" hatte der Kollektivgesellschaft eine "Broker-Entschädigung von 3% der Jahresprämien" zugesichert und diese Vergütung bis Ende Januar 1994 auch bezahlt.

Am 25. Januar 1994 kündigte der SBPV die Zusammenarbeit mit der Kollektivgesellschaft. Daraufhin stellte die "Grütli" die Courtage-Zahlungen ein. Die A + T Andres + Thommen AG reichte daraufhin Klage gegen Visana ein, um die ausstehende Courtage für Januar 1994 in Höhe von Fr. 33'659.80 zu erhalten.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass das Verhältnis zwischen der Kollektivgesellschaft und der Versicherung nicht als eigenständiger Maklervertrag im Sinne der Art. 412 ff. OR zu qualifizieren ist. Die Kollektivgesellschaft trat als Versicherungsmaklerin auf, die primär vom Versicherungsnehmer (SBPV) beauftragt war und dessen Interessen zu vertreten hatte.

Die Courtage steht in Verbindung mit dem Beratungsmandat des Versicherungsmaklers und entfällt daher nicht nur bei Kündigung des…