Erwägungen

Die Internationale Schule A., ein gemeinnütziger Verein, der eine Privatschule in Genf betreibt, hat eine Steuerbefreiung gemäß Artikel 56 Buchstabe g des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) beantragt. Die kantonale Steuerverwaltung hat diesen Antrag abgelehnt, da die Schule eine überwiegende gewerbliche Tätigkeit ausübe. Die Schule hat daraufhin Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt.

Das Verwaltungsgericht erster Instanz hat die Beschwerde teilweise gutgeheißen und eine teilweise Steuerbefreiung von 50% gewährt. Das Genfer Appellationsgericht hat jedoch die Beschwerde abgelehnt und entschieden, dass die Schule eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, die nicht Nebenzweck ihrer gemeinnützigen Tätigkeit ist.

Die Schule hat daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben und eine vollständige Steuerbefreiung beantragt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgelehnt. Es kam zu dem Schluss, dass die Schule die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäß Artikel 56 Buchstabe g DBG nicht erfüllt, der die Befreiung von juristischen Personen vorsieht, die öffentliche oder rein gemeinnützige Zwecke verfolgen.

Obwohl die Schule eine Organisation und Verwaltung ähnlich wie eine öffentliche Schule hat, sprachen mehrere Faktoren gegen die Anerkennung eines öffentlichen Zwecks:

  • Die Schule bietet keine vollständige Schulausbildung an, sondern nur bis zur Primarstufe ohne Sekundarstufe I.
  • Ihr Lehrplan wird nur teilweise vom Bildungsdepartement anerkannt.
  • Die Schule bietet keine besondere…