Erwägungen

X. und Y. heirateten im Jahr 2000 und haben zwei gemeinsame Kinder, A. (geb. 1987) und B. (geb. 1998). Im Scheidungsverfahren teilte der erstinstanzliche Richter die elterliche Sorge über B. der Mutter zu, mit einem Besuchsrecht für den Vater. Beide Parteien wandten sich gegen diese Regelung des persönlichen Verkehrs mit der Tochter. Der Vater forderte ein Ferienrecht von drei Wochen, während die Mutter eine Beschränkung des Besuchsrechts auf zwei Tage pro Monat verlangte. Das Obergericht wies beide Appellationen ab.

Die Mutter erhob Berufung mit dem Begehren um Aufhebung der Besuchsrechtsregelung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abnahme weiterer Beweise, insbesondere zur Anhörung von B. Der Vater verzichtete in seiner Berufungsantwort auf die Stellung eines Antrags.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass Anordnungen über Kinder grundsätzlich eine persönliche Anhörung des Kindes durch das Gericht oder eine beauftragte Drittperson erfordern, sofern nicht das Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Im vorliegenden Fall war B. bei den Urteilen der Vorinstanzen sieben bzw. acht Jahre alt, sodass der Ausschlussgrund des Kindesalters nicht gegeben war.

Das Bundesgericht hält fest, dass die Anhörung durch den Richter selbst und diejenige durch eine beauftragte Drittperson gleichwertig sind. Eine Anhörung durch eine unabhängige und qualifizierte Fachperson kann der Anhörung durch den Richter vorzuziehen sein, wenn diese über spezifische Ausbildung und Erfahrung verfügt. Allerdings soll eine Anhörung um der Anhörung willen…