Erwägungen
Am 4. Oktober 1965 verstarb Dr. T. in Bern. Seine gesetzlichen Erben sind seine drei Töchter M., H. und D. Dr. T. hinterließ eine eigenhändige letztwillige Verfügung vom 16. Juli 1964, in der er detaillierte Vorschriften über die Teilung seines Nachlasses aufstellte.
Die Erbinnen schlossen am 23. September 1969 einen partiellen Teilungsvertrag. Da sie sich über die weitere Teilung des Nachlasses nicht einigen konnten, erhob M. am 20. April 1970 Klage gegen ihre beiden Schwestern. Der Appellationshof des Kantons Bern nahm in seinem Urteil vom 20. Dezember 1973 die Teilung des restlichen Nachlasses vor und wies M. unter anderem die Liegenschaften Beatusstrasse 32 und Dufourstrasse 47 in Bern zu.
D. legte gegen dieses Urteil Berufung beim Bundesgericht ein und beantragte, die Liegenschaft Dufourstrasse 47 ihr zuzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Zuweisung der Liegenschaften Beatusstrasse 32 und L. an M. durch den Erblasser in seinem Testament als Teilungsvorschrift und nicht als Vorausvermächtnis zu betrachten ist. Der Erblasser verwendete in seinem Testament die Formulierung, dass er "verfüge, dass meiner Tochter M. in der Erbteilung folgende Sachen zugewiesen werden", was auf eine Teilungsvorschrift hindeutet.
Auch wenn der Erblasser M. aus Dankbarkeit für ihre Dienste begünstigen wollte, bedeutet dies nicht, dass er ihr mehr als die Differenz zwischen Verkehrswert und Anrechnungswert als…