Erwägungen
Der 1963 geborene deutsche Staatsangehörige A. ist als Grenzgänger im Kanton Bern erwerbstätig. Am 3. März 2010 ersuchte er beim Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern um Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz, was ihm zunächst befristet und später unbefristet gewährt wurde. A. war daraufhin bei der Vivao Sympany AG und später bei der SWICA Gesundheitsorganisation über ein VVG-Versicherungsprodukt Mondial krankenversichert.
Am 1. Mai 2018 verlangte A., in die schweizerische Krankenpflegeversicherung aufgenommen zu werden, da die SWICA das VVG-Versicherungsmodell Mondial per Ende Dezember 2016 aufgelöst hatte. Das Amt für Sozialversicherungen wies dieses Gesuch ab, da A. sich bereits gegen die Unterstellung unter das KVG-Obligatorium entschieden und damit von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreit sei und bleibe.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde von A. gut. Es führt aus, dass das Optionsrecht gemäss Anhang II des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU grundsätzlich unwiderruflich ist. Allerdings kann eine erneute Ausübung des Optionsrechts ausnahmsweise zugelassen werden,…