Erwägungen

Der hilfsdienstpflichtige Rudolf Hübscher hielt sich im Jahr 1966 für mehr als sechs Monate ununterbrochen im Ausland auf. Die Veranlagungsbehörde setzte daraufhin für das Jahr 1966 eine Militärpflichtersatz-Abgabe von 75 CHF fest, da sie davon ausging, dass Hübscher Zuwendungen von seinem Vater in Höhe von 3.500 CHF erhalten hatte, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Hübscher erhob erfolglos Einsprache gegen die Veranlagung und machte geltend, er habe im Jahr 1966 keine taxpflichtigen Zuwendungen erhalten, sondern lediglich Mittel aus einem Darlehen seines Vaters verwendet. Die kantonale Rekurskommission setzte daraufhin die Abgabe auf 46,20 CHF herab und wies die Behörde an, den zuviel bezahlten Betrag von 28,80 CHF ohne Zins zurückzuerstatten.

Hübscher erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangte die Rückerstattung des gesamten zuviel bezahlten Betrags von 60 CHF sowie dessen Verzinsung zu 12% ab dem 21. Juli 1967.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass dem Ersatzpflichtigen gewährte Darlehen nicht unter das reine Einkommen im Sinne des Militärpflichtersatz-Gesetzes fallen und daher nicht der Ersatzabgabe unterliegen. Allerdings müssen an den Beweis eines solchen Darlehens strenge Anforderungen gestellt werden, da derartige Verträge zwischen Eltern und Kindern zur Vervollkommnung der Berufsausbildung nicht üblich sind.

Im vorliegenden Fall hat Hübscher den Nachweis eines Darlehens nicht erbracht. Insbesondere spricht gegen seine Behauptung, dass sein Vater in der Steuererklärung keine entsprechenden…