Erwägungen

- Im Mai 1934 beantragte die Aktiengesellschaft für Kohlenwasserstoffe (im Folgenden "die Gesellschaft") beim Staatsrat des Kantons Waadt die Bewilligung, auf bestimmten Gebieten des Waadtländer Territoriums nach anderen Brennstoffen als Kohle, Braunkohle und Torf zu suchen. Diese Bewilligung wurde ihr für zwei Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit erteilt. - Die Vereinbarung vom 1. April 1935 zwischen der Gesellschaft und dem Kanton Waadt sah die Verlängerung der Forschungsgenehmigung für zwei weitere Jahre vor. - Trotz der Gesetzesänderung von 1943, die die Dauer der Genehmigung auf drei Monate reduzierte, verlängerte der Staatsrat die Bewilligung bis 1953 alle zwei Jahre. - 1954 beschloss der Staatsrat, der Gesellschaft eine allgemeine und ausschließliche Forschungsgenehmigung für einen verkleinerten Perimeter im Vergleich zur ursprünglich erteilten Genehmigung zu erteilen, jedoch nur für drei Monate mit Verlängerungsmöglichkeit. - Die Gesellschaft legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesgericht ein, da sie der Ansicht war, dass ihre aufgrund der Vereinbarung von 1935 erworbenen Rechte beeinträchtigt würden.

Erwägungen

Das Bundesgericht war der Auffassung, dass die Garantie des Eigentums nur dann verletzt ist, wenn die Verwaltung in erworbene und unbestrittene Privatrechte eingreift, nicht aber wenn sie lediglich das Bestehen oder den Umfang eines ihr entgegengehaltenen Privatrechts in Frage stellt. Im vorliegenden Fall bestritt der Staatsrat das Bestehen der Rechte, die die Gesellschaft aufgrund der Vereinbarung von 1935 zu haben behauptete.

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Bürger, wenn die…