Erwägungen

Die X. AG, eine Aktiengesellschaft, die ein Gießereiunternehmen betreibt, bezieht Strom von der Romande Energie Commerce SA. Die Parteien streiten über den seit 2009 in Rechnung gestellten Energiepreis. Die Romande Energie Commerce SA hat beim Kantonsgericht Waadt eine Zahlungsklage gegen die X. AG eingereicht. Die X. AG hat die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung der Eidgenössischen Elektrizitätskommission über ihre Preisstreitigkeit beantragt. Das Kantonsgericht hat diesen Aussetzungsantrag abgelehnt.

Die X. AG hat gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesgericht erhoben und eine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte sowie verschiedener Bestimmungen des Bundesrechts geltend gemacht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass es sich bei der angefochtenen Entscheidung um einen Zwischenentscheid handelt, gegen den nur unter den Voraussetzungen von Artikel 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde erhoben werden kann. Es hat befunden, dass die Ablehnung der Verfahrensaussetzung für die X. AG keinen irreparablen Rechtsnachteil im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

Denn die Tatsache, dass das Verfahren fortgeführt werden muss, stellt an sich keinen Rechtsnachteil dar. Auch wenn die X. AG möglicherweise schneller zur Zahlung…