Erwägungen
Der 1941 geborene V., seit 1. Januar 1976 als Maurerpolier in der Bauunternehmung K. AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfall und Berufskrankheiten versichert, begab sich am 27. Dezember 1994 wegen starker Schmerzen im Bereich des rechten Ellenbogens zu seinem Hausarzt in Behandlung. Die SUVA lehnte ihre Leistungspflicht ab, woraufhin die Artisana als Krankentaggeldversicherer von V. Einsprache einreichte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die Beschwerde gut und verpflichtete die SUVA, V. die gesetzlichen Leistungen für die im Dezember 1994 aufgetretene Epikondylitis auszurichten.
Die SUVA führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, den Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts aufzuheben. Sie argumentierte, dass nach dem heutigen medizinischen Wissensstand die Epikondylitis nicht überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht wird und daher kaum je als Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 2 UVG anerkannt werden kann.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 2 UVG primär eine Beweisfrage im Einzelfall darstellt. Wenn jedoch auf Grund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Genese eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, schliesst dies den Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG im Einzelfall aus.
Das Bundesgericht stellt fest, dass die von der SUVA vorgebrachten Argumente auf Basis der neuesten medizinischen Erkenntnisse zur Genese der Epikondylitis…