Erwägungen
Der Beschwerdeführer I. eröffnete am 24. Dezember 1976 ein Lohnkonto bei der Bank X. Zwischen dem 24. Dezember 1976 und dem 1. Januar 1977 hob er vom Lohnkonto Fr. 1'700.-- ab und im Januar 1977 in acht Bezügen weitere Fr. 3'350.--. Ende Januar wies das Konto einen Schuldsaldo von Fr. 5'050.80 auf. Am 24. Januar 1977 verfügte die Bank X. die Sperrung des Kontos. I. gelang es aber auch im Februar und im März, in verschiedenen Filialen Beträge von je einigen hundert Franken zu beziehen.
Das Strafobergericht des Kantons Zug erklärte am 7. April 1981 I. für die Geldbezüge vor der Kontosperrung des wiederholten Betruges für schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Zusatzstrafe von 3 1/2 Monaten.
I. führte Nichtigkeitsbeschwerde und beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und seine Freisprechung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob das Urteil des Strafgerichts auf. Es kam zum Schluss, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers zwar ein Handeln wider Treu und Glauben darstellte, aber das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht erfüllte.
Arglist liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Täter sich zur Täuschung besonderer Machenschaften bedient, wenn er bloße falsche Angaben macht, deren Überprüfung dem Getäuschten nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, oder wenn der Täter den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung unterlassen wird, weil ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht.
Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer keine besonderen täuschenden Machenschaften angewendet und die Bank X. hätte den Kontostand ohne besonderen Aufwand überprüfen können. Auch wurde der Beschwerdeführer nicht vorgeworfen, die Überprüfung bewusst…