Erwägungen
R. (geb. 1934) arbeitete ab 1. Mai 1990 als Sekretärin und Buchhalterin in der Firma X, Werbeagentur, in Bern. Am 26. März 1992 kündigte ihr die Firma. Ab 1. Juli 1992 unterzog sie sich der Stempelkontrolle. In der Folge konnte R. in wechselndem Ausmass für die bisherige Arbeitgeberin tätig sein und fand zusätzlich eine Anstellung in der Firma Y, Wabern. Ab 1. August 1992 nahm R. eine 90%ige Daueranstellung in der Firma Z an.
Die Arbeitslosenkasse Bern lehnte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 1992 ab, da R. eine zumutbare Daueranstellung in der Firma Z angetreten und gleichzeitig in der Firma X einen Zwischenverdienst erzielt habe. R. wandte sich daraufhin an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Festlegung des Differenzausgleichs an die Arbeitslosenkasse zurückwies.
Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheides und Rückweisung der Sache an die Arbeitslosenkasse zur Neuberechnung des Zwischenverdienstes.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass der revidierte Art. 24 AVIG sämtliche Formen unselbständiger Erwerbstätigkeit, die bisher unter die verschiedenen Bemessungsnormen oder -grundsätze der Teilzeitarbeit, des Zwischenverdienstes und der Ersatzarbeit subsumiert wurden, einheitlich regelt.
Der Versicherte hat so lange Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles nach Art. 24 Abs. 1-3 AVIG, als er in der fraglichen Kontrollperiode keine zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16 AVIG aufnimmt. An den übrigen von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernissen für das Vorliegen von Zwischenverdienstarbeit (Vorläufigkeit, Übergangscharakter, leichte Auflösbarkeit) ist nicht mehr festzuhalten.
Nimmt der Versicherte eine - insbesondere lohnmässig - zumutbare Arbeit auf, bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes kein Raum. Allfällige Ersatzeinkommen sind entgegen Rz. 188 des BIGA-Kreisschreibens nicht zu berücksichtigen. Das Erfordernis des Mindestarbeitsausfalles ist jedoch insofern gesetzeskonform, als Tätigkeiten geringeren Arbeitsausfalls unter Art. 24 Abs. 4 AVIG zu subsumieren sind.
Die Frage der lohnmässigen Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit beurteilt sich nur in Bezug auf ein Arbeitsverhältnis. Das in Art. 24 Abs. 3 AVIG erwähnte Erfordernis der Berufs- und Ortsüblichkeit muss auch für die Ersatzarbeit…