Erwägungen
A. (Jahrgang 1988) erlitt am 21. Juli 2016 während seiner Arbeit als Zimmermann einen Arbeitsunfall. Die zuständige Suva erbrachte daraufhin die gesetzlichen Leistungen in Form von Kostenerstattung für Heilbehandlung und Taggeldzahlungen. Nach seinem Wegzug aus der Schweiz nach Deutschland nahm A. dort Eingliederungsmassnahmen in Anspruch. Die Suva verweigerte jedoch die Kostengutsprache für diese Massnahmen, da sie der Ansicht war, dass diese in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung (IV) fallen würden.
Das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden verpflichtete die Suva, die Kosten für die in Deutschland erbrachten beruflichen Massnahmen zu erstatten. Die Suva erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Suva ab. Es kam zum Schluss, dass die Suva als zuständiger Unfallversicherer gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Erstattung der Kosten für die im Ausland erbrachten beruflichen Eingliederungsmassnahmen verpflichtet ist. Zwar sehen das schweizerische Unfallversicherungsgesetz (UVG) und das Invalidenversicherungsgesetz (IVG) eine unterschiedliche Zuständigkeit für Heilbehandlung und Eingliederungsmassnahmen vor, doch im Rahmen der internationalen Sachleistungsaushilfe nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist der Unfallversicherer, also die Suva, für die Erstattung der Kosten zuständig.
Das Bundesgericht führte aus, dass die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zwar keine Harmonisierung, sondern lediglich eine Koordination der nationalen Systeme der…