Erwägungen
Der Kläger A. arbeitete seit Februar 1995 als Hilfsarbeiter für die Beklagte X. AG. Im April 1997 erlitt er am Arbeitsort einen Unfall und konnte danach keine Arbeitstätigkeit mehr ausüben. Nachdem die SUVA ihre bis dahin erbrachten Heilkosten- und Taggeldleistungen im November 1997 einstellte, bezog A. von der Kollektivtaggeldversicherung SUPRA Krankentaggelder. Mit Wirkung ab 1. April 1998 wurde ihm eine Invalidenrente zugesprochen, worauf die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 31. Juli 1998 ordentlich kündigte. Auf diesen Zeitpunkt trat A. in eine Einzelversicherung der SUPRA über, welche bis 7. November 1999 die gleichen Taggelder wie die Kollektivversicherung erbrachte.
A. erhob im Februar 2000 Klage gegen die X. AG auf Zahlung von Fr. 10'635.05 nebst 5% Zins seit 1. April 1999. Er machte geltend, er sei gezwungen gewesen, die Prämien für die Einzelversicherung vom 1. August 1998 bis November 1999 selbst zu bezahlen, obschon im massgebenden Landesmantelvertrag vorgeschrieben werde, dass während der Krankheit keine Prämien bezahlt werden müssten.
Erwägungen
Nach Wortlaut und Systematik des Landesmantelvertrags für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen, die dem Arbeitnehmer während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen Taggelder ausrichtet und ihn in dieser Zeit von der Zahlung der Versicherungsprämien befreit. Diese Verpflichtungen des Arbeitgebers können nach Sinn und Zweck der Bestimmungen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses…