Erwägungen

Der Streitgegenstand betrifft die auf Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG gestützte Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Rückerstattung von Honoraren für die Jahre 2013 und 2014 wegen Verletzung des Gebots der Wirtschaftlichkeit der Leistungen nach Art. 56 Abs. 1 KVG.

Das kantonale Schiedsgericht hat die Wirtschaftlichkeit der Praxistätigkeit des Beschwerdeführers in Anwendung der statistischen Methode der Varianzanalyse (ANOVA) geprüft. Daraus ergab sich ein rückerstattungspflichtiger Betrag von Fr. 33'303.20 für 2013 und Fr. 40'204.50 für 2014.

Der Beschwerdeführer bestreitet die Anwendbarkeit einer statistischen Methode und fordert stattdessen eine Einzelfallprüfung (analytische Methode).

Erwägungen

Nach dem mit Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 neu in Art. 56 Abs. 6 KVG eingefügten Absatz legen Leistungserbringer und Versicherer vertraglich eine Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit fest. In einem Vertrag vom 27. Dezember 2013/16. Januar 2014 haben FMH, santésuisse und curafutura als statistische Methode die Varianzanalyse (ANOVA) vereinbart.

Das kantonale Schiedsgericht hat zutreffend erkannt, dass Art. 56 Abs. 6 KVG die Anwendung der ANOVA-Methode grundsätzlich nicht ausschließt. Der Gesetzgeber wollte den Weg des gemeinsamen Vorgehens von…