Erwägungen

Die Eheleute X. führten bis 2001 einen Bäckereibetrieb in einer eigenen Liegenschaft. Im Erdgeschoss befand sich der Bäckereibetrieb, in den Obergeschossen waren drei Wohnungen, darunter eine 7 1/2-Zimmer-Maisonette-Wohnung, die von den Beschwerdeführern selbst bewohnt wurde. Nach Einstellung des Bäckereibetriebs veranlagte das Kantonale Steueramt Nidwalden die Eheleute X. für die direkte Bundessteuer 2001 mit einem steuerbaren Einkommen, das einen Kapitalgewinn aus der Überführung der Liegenschaft vom Geschäfts- in das Privatvermögen enthielt. Die Beschwerdeführer erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die von den Beschwerdeführern selbst bewohnte 7 1/2-Zimmer-Maisonette-Wohnung dem Privatvermögen zuzuordnen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Recht (Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer) wurde eine solche Zuteilung der Privatwohnung zum Geschäftsvermögen nur ausnahmsweise als sachgerecht erachtet, wenn das Wohnen im Geschäftsgebäude eine rationelle Geschäftsführung erst ermöglicht oder wesentlich fördert. Diese Voraussetzungen sind unter dem neuen Recht (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer) noch enger gefasst, indem die Wohnung "ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen" muss.

Das Bundesgericht führt aus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Vergleich zu früheren Fällen gewandelt haben. Traditionelle Betriebe wie Bäckereien beziehen die Verkaufsware heute oft von Grosslieferanten und haben die eigene Produktion eingestellt. Ebenso ist die Bedeutung kleinerer Betriebe mit dem Aufkommen von Einkaufszentren zurückgegangen. Daher kann bei den heutigen gesellschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr behauptet werden, dass eine rationelle Betriebsführung erst ermöglicht oder wesentlich gefördert…