Erwägungen
Am 22. Januar 2015 erliess die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) eine Teilverfügung gegenüber der A. AG und der A. Schweiz AG zur Überprüfung der anrechenbaren Energiekosten für die Geschäftsjahre 2009 und 2010. Gegen diese Teilverfügung erhoben die beiden Gesellschaften Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde teilweise gut und hob die Teilverfügung auf, soweit sie den Einbezug rein ausländischer Bezugsverträge in die Durchschnittspreis-Methode betraf. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
In der Folge nahm die ElCom das Tarifprüfungsverfahren wieder auf und erliess am 6. April 2020 eine weitere Teilverfügung, in der sie unter anderem feststellte, dass die Preisvorteile aufgrund des freien Netzzugangs aus den Geschäftsjahren 2009 und 2010 weiterzugeben seien. Gegen diese Teilverfügung erhob die A. AG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und zusätzlich direkt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der am 1. Juni 2019 in Kraft getretene Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG, der eine zeitliche Begrenzung der Tarifanpassungspflicht vorsieht, im vorliegenden Verfahren für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 nicht anwendbar ist. Die Vorinstanz habe zu Recht die Feststellung der ElCom bestätigt, dass die Preisvorteile aufgrund…