Erwägungen
Mit Entscheidung vom 16. Oktober 1991 befreite der Staatsrat des Kantons Genf den Verein X. (im Folgenden: der Verein) für einen Zeitraum von fünf Jahren von der kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuer, da seine Tätigkeit als gemeinnützig eingestuft wurde. Diese Befreiung wurde durch Entscheidung vom 11. Mai 1995 für weitere fünf Jahre verlängert. Allerdings lehnte der Staatsrat es ab, die Steuerbefreiung des Vereins durch Entscheidung vom 10. Januar 2001 zu verlängern, da seine Tätigkeit weder gemeinnützig noch öffentlich sei. Der Verein focht diese Entscheidung an, aber der Staatsrat widerrief die Steuerbefreiung schließlich mit sofortiger Wirkung am 21. Februar 2001, da die Verfolgung eines kultischen Ziels jede sektiererische Abweichung ausschließen müsse.Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Vereins statt und hob die Entscheidung des Staatsrats auf. Es vertrat die Auffassung, dass die in Art. 23 Abs. 1 DFTA vorgesehenen Befreiungen erschöpfend und zwingend sind und die Kantone kein Verfahren einführen können, das im Widerspruch zu deren Merkmalen steht. Insbesondere die Tatsache, dass die betroffene juristische Person einen Anspruch auf Befreiung hat, wenn sie die Voraussetzungen erfüllt, verleiht der Entscheidung, die ihr dieses Recht zuerkennt oder verweigert, einen im Wesentlichen rechtlichen - und nicht politischen - Charakter, der einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen muss.
Das Bundesgericht war daher der Auffassung, dass Art. 9 Abs. 3 des Genfer Gesetzes über die Besteuerung juristischer Personen, der dem…