Erwägungen

Am 14. Dezember 2011 reichte M. ein Gesuch für den Abbruch der Gebäude Nr. x und y und den Neubau der Mehrfamilienhäuser A und B in der Feriensiedlung Solaria, Davos, ein. Die Gemeinde Davos erteilte am 10./13. April 2012 die Bau- und Abbruchbewilligungen unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen. Gegen diese Bewilligungen gelangten die Einsprecher am 15. Mai 2012 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, da der Zweitwohnungsanteil in Davos bereits im Jahr 2000 bei 38,5 % gelegen habe und die Baubewilligungen somit offensichtlich dem Zweck des am 11. März 2012 angenommenen Art. 75b BV widersprächen.

Am 23. Oktober 2012 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid erhoben die Einsprecher am 5. Dezember 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.

Am 22. Mai 2013 hat das Bundesgericht die Beschwerde gutgeheissen, den angefochtenen Entscheid aufgehoben und die Bewilligung für den Neubau von Haus A und Haus B verweigert.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass Art. 75b Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV grundsätzlich anwendbar ist, wenn die Baubewilligung nach deren Inkrafttreten am 11. März 2012 erstinstanzlich erteilt wurde, auch wenn das Baugesuch schon vorher eingereicht worden war. Gleiches gilt für Baubewilligungen, die nach dem 11. März 2012 im Rechtsmittelverfahren erheblich modifiziert worden sind.

Eine abweichende übergangsrechtliche Regelung besteht im vorliegenden Fall nicht. Zwar könnte der Grundsatz des Vertrauensschutzes dafür sprechen, auf den Zeitpunkt der…