Erwägungen
Die Beschwerde der A. AG gegen das Teilurteil des Bundespatentgerichts wurde vom Bundesgericht gutgeheissen. Das Bundesgericht hob das Urteil auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück.
Der Fall betrifft einen Patentstreit zwischen der B. AG als Patentinhaberin und der A. AG als Beklagter. Die B. AG hatte die A. AG wegen Patentverletzung verklagt. In der Folge kam es zu einem komplexen Schriftenwechsel, in dem die Parteien neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) einbrachten.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz das Novenrecht der Parteien verletzt hatte, indem sie der Beschwerdegegnerin (B. AG) ermöglichte, sich dreimal unbeschränkt zur Frage der Patentgültigkeit zu äussern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben die Parteien im ordentlichen Verfahren nur zweimal die Möglichkeit, sich unbeschränkt zur Sache zu äussern und Noven einzubringen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass eine thematische Aufteilung des Schriftenwechsels, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hatte, nicht zulässig ist. Dadurch wurde der Beschwerdegegnerin ermöglicht, sich dreimal unbeschränkt zur Frage der Patentgültigkeit zu äussern, was gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung verstösst.
Allerdings liess das Bundesgericht offen, ob eine Verfahrensbeschränkung durch…