Erwägungen

Am 6. Mai 2020 hat [A.], stellvertretender Chefredakteur der Tageszeitung B., Zugang zum Protokoll der Sitzung des Ausschusses der Pensionskasse des Kantons Genf (im Folgenden: die Kasse) beantragt, in der die Entscheidungen zur Senkung des technischen Zinssatzes auf 1,75% und zur Änderung der Sterbetafel getroffen wurden. Die Kasse hat diesen Antrag abgelehnt und sich dabei auf das Berufsgeheimnis gemäß Art. 86 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) berufen.

[A.] hat daraufhin den kantonalen Datenschutzbeauftragten und Informationsbeauftragten des Kantons Genf angerufen, dem es jedoch nicht gelungen ist, den Streit durch Vermittlung beizulegen. [A.] hat anschließend Beschwerde gegen die Ablehnung der Kasse beim Verwaltungsgericht des Kantonsgerichts Genf erhoben, die jedoch abgewiesen wurde.

[A.] hat dann eine öffentlich-rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben, die das Bundesgericht für begründet erklärt und den Entscheid des Kantonsgerichts aufgehoben hat. Das Bundesgericht hat die Sache an das Kantonsgericht zurückverwiesen, damit dieses prüft, ob das fragliche Protokoll öffentlich, nicht öffentlich oder vertraulich ist und ob eine andere Ausnahme gemäß Art. 26 des Genfer Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Zugang zu Dokumenten und den Schutz personenbezogener Daten (LIPAD) anwendbar sein könnte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass Art. 86 BVG, der eine Geheimhaltungspflicht vorsieht, keine Sonderbestimmung im Sinne von Art. 4 Bst. a des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) darstellt. Seit dem Inkrafttreten des BGÖ schützt Art. 86 BVG nur noch Informationen, die von den Ausnahmen der Art. 7 und 8 BGÖ, insbesondere…