Erwägungen
Der Fall betrifft den Antrag von Miriam [S.] auf Gewährung einer Witwendrente nach dem Tod ihres ersten Ehemanns Vittorio [S.], von dem sie geschieden war. Miriam [S.] hatte später Luigi L. geheiratet, von dem sie sich ebenfalls scheiden ließ.
Die kantonale Ausgleichskasse hatte den Antrag auf Witwendrente abgelehnt mit der Begründung, dass Miriam [S.] zum Zeitpunkt ihrer zweiten Ehe keinen Anspruch auf diese Leistung hatte, da ihr erster Ehemann noch lebte. Das kantonale Versicherungsgericht hatte jedoch die Beschwerde von Miriam [S.] gutgeheißen und ihr den Anspruch auf Witwendrente zuerkannt.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des kantonalen Gerichts erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheißen und den Entscheid des kantonalen Gerichts aufgehoben.
Gemäß dem Bundesgericht sehen Art. 23 Abs. 3 AHVG und Art. 46 Abs. 3 AHVV vor, dass der Anspruch auf Witwendrente, der mit der Wiederverheiratung der Witwe erloschen ist, nur dann wieder aufleben kann, wenn dieser Anspruch bereits vor der zweiten Ehe bestanden hatte. Im Fall von Miriam [S.] hatte sie vor ihrer zweiten Ehe keine Witwendrente bezogen, daher konnte sie diesen Anspruch nach Auflösung der zweiten Ehe nicht geltend machen.
Das Bundesgericht sah auch die in BGE 101 V 11 aufgestellten Rechtsgrundsätze zur Berechnung der Altersrente für mehrfach geschiedene Frauen als…