Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Streit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Fräulein Senn über die Enteignung eines Gebäudes in Liestal zugunsten der PTT. Die Schätzungskommission des IV. Kreises (ESchK) hat beschlossen, einen unabhängigen Experten mit der Bewertung des Gebäudes zu beauftragen, nachdem der Präsident der Kommission ursprünglich beabsichtigt hatte, diese Aufgabe dem Architekten W. Zimmer, einem stellvertretenden Mitglied der Kommission, zu übertragen. Der Entscheid der Kommission wurde von den PTT angefochten, die eine Beschwerde beim Bundesgericht einlegten.
Die wichtigsten Fakten sind die folgenden
- Die Schätzungskommission hat beschlossen, einen unabhängigen Experten mit der Bewertung des Gebäudes zu beauftragen.
- Der Präsident der Kommission hatte ursprünglich beabsichtigt, diese Aufgabe dem Architekten W. Zimmer, einem stellvertretenden Mitglied der Kommission, zu übertragen.
- Der Entscheid der Kommission wurde von den PTT angefochten, die eine Beschwerde beim Bundesgericht einlegten.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob der Entscheid der Schätzungskommission, mit dem ein Gutachten angeordnet wird, mit dem Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann. Das Gericht hat festgestellt, dass der Entscheid der Kommission nicht mit dem Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann, da er keinen Endentscheid darstellt und nicht ein Recht oder ein Interesse betrifft, das durch das Gesetz geschützt wird.
Das Gericht hat auch die Frage geprüft, ob die Schätzungskommission befugt ist, ein Gutachten anzuordnen. Das…