Erwägungen
Das Ehepaar A.A. und B.A. wohnte seit 2010 mit ihren beiden Töchtern in einem Eigenheim in U./SG. A.A. praktizierte seit Juni 2011 als selbständig erwerbender Arzt in V./SZ, während B.A. im Jahr 2018 in W. arbeitete. Bis zur Steuerperiode 2017 wurden die Ehegatten A. durch den Kanton St. Gallen veranlagt, wobei das Betriebsvermögen und das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit an den Kanton Schwyz ausgeschieden wurde. Per 11. April 2018 meldeten sich die Ehegatten A. von U. in den Kanton Schwyz an die Praxisadresse von A.A. ab und teilten der Steuerverwaltung U. mit, dass sich ihr zivilrechtlicher Wohnsitz in der Gemeinde Y./SZ befinde.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz das Ehepaar A. für die kantonalen Steuern 2018 und die direkte Bundessteuer 2018. Für die Liegenschaft in U. wurde eine Steuerausscheidung an den Kanton St. Gallen vorgenommen. Die Ehegatten A. reichten im Kanton St. Gallen verschiedene Rechtsmittel ein, wobei sie die primäre Steuerpflicht im Kanton St. Gallen nicht bestritten. Parallel dazu hatten die Ehegatten A. im Kanton Schwyz ein Gesuch um Revision der Steuerveranlagung 2018 gestellt, auf das die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz nicht eintrat.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragten A.A. und B.A. die Aufhebung der Veranlagungsverfügungen des Kantons Schwyz für 2018. Eventualiter beantragten sie die Aufhebung der Veranlagungsverfügungen des Kantons St. Gallen für 2018.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob die Veranlagung des Kantons Schwyz auf, da die Beschwerdeführer am Ende der streitbetroffenen Steuerperiode ihren Wohnsitz im Kanton St. Gallen hatten und folglich dort und nicht im Kanton Schwyz unbeschränkt steuerpflichtig waren. Die doppelte Veranlagung der Beschwerdeführer durch die beiden Kantone verstieß somit gegen das verfassungsmäßige Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung nach Art. 127 Abs. 3 BV.
Das Bundesgericht entschied, dass die bisherige Praxis zur Verwirkung des Beschwerderechts in Fällen der interkantonalen Doppelbesteuerung aufzugeben ist. Eine Verwirkung des Beschwerderechts kann nur noch bei qualifiziert missbräuchlichem Verhalten der…