Erwägungen

A.X. und B.X. (die Steuerpflichtigen) waren Miteigentümer einer Wohnung in Y., die sie 2002 bewohnten. Am 24. September 2002 erwarben sie ein Gebäude in Z., das sie vor dem Einzug am 3. März 2003 renovierten. In ihrer Steuererklärung 2002 zogen die Steuerpflichtigen 3'294 Franken Instandhaltungskosten für das Gebäude in Z. ab, was die Genfer Kantonale Steuerverwaltung jedoch ablehnte, da das Gebäude 2002 noch keine Mieteinnahmen erbracht hatte. Die Steuerpflichtigen fochten diese Entscheidung bis vor das Bundesgericht an.

Erwägungen

Laut Bundesgericht sind Liegenschaftsunterhaltungskosten grundsätzlich als Aufwendungen zur Erzielung von Immobilieneinkünften abzugsfähig, auch wenn keine Mieteinnahmen vorliegen. Art. 9 Abs. 1 StHG definiert allgemein die Aufwendungen zur Erzielung von Einkünften als abzugsfähig, ohne eine perfekte Symmetrie zwischen Einkünften und abgezogenen Ausgaben zu verlangen. Nur ein Rechtsmissbrauch könnte den Abzug rechtfertigen.

Im vorliegenden Fall sind die strittigen Instandhaltungskosten grundsätzlich abzugsfähig, da es sich nicht um Aufwendungen zur Instandsetzung einer vernachlässigten Immobilie handelt. Dass die Immobilie 2002 aufgrund der Bauarbeiten noch keine…