Erwägungen
Die X. AG mit Sitz in Arbon stellt Textilmaschinen her. Die Y. SA in Panama hat sich für den Verkauf von Maschinen der X. AG in Syrien eingesetzt und dafür zwei Provisionszahlungen erhalten. Die Y. SA verlangte eine weitere Provisionszahlung von 1 Mio. DM, wobei sie angab, vom Verwaltungsratsmitglied A. der X. AG damit beauftragt worden zu sein. Die X. AG war nicht bereit, eine weitere Provision zu zahlen.
Am 2. Juni 1998 klagte die Y. SA beim Genfer Tribunal de Première Instance gegen A. auf Zahlung einer Provision von 1 Mio. DM. A. unterstützte die Klage, verkündete der X. AG den Streit und machte ihr gegenüber Rückgriffsansprüche geltend.
Am 21. Dezember 2000 reichte die X. AG beim Friedensrichteramt Arbon eine negative Feststellungsklage gegen die Y. SA ein, mit der sie verlangte, dass der Y. SA keine Ansprüche gegen sie zustehen. Ebenfalls am 21. Dezember 2000 reichte die X. AG eine Klage gegen A. beim Friedensrichteramt Arbon ein, mit der sie unter anderem verlangte, dass A. verpflichtet sei, sie von allen Ansprüchen der Y. SA freizustellen.
Am 3. Januar 2001 erhob A. gemäß seiner Ankündigung beim Tribunal de Première Instance in Genf gegen die X. AG eine zweite Gewährleistungsklage für den Fall, dass er im Genfer Prozess gegen die Y. SA zur Zahlung einer Provision verpflichtet werde.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die von der X. AG am 21. Dezember 2000 in Arbon eingereichte negative Feststellungsklage gegen A. mangels eines hinreichenden Feststellungsinteresses abzulehnen ist.
Das bloße Interesse einer Partei, unter mehreren möglichen Gerichtsständen den ihr zusagenden durch schnelleres Einleiten einer Klage wählen zu können, vermag für sich allein kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse zu begründen. Ist in kurzer Zeit mit einer…