Sachverhalt

Die X. AG war Gegenstand eines Betreibungs- und Konkursverfahrens durch die Stiftung S. Am 9. Oktober 2008 erliess das Betreibungsamt [Z.] eine Konkursandrohung, die der X. AG am 15. Oktober 2008 mitgeteilt wurde. Die X. AG reichte am 22. Oktober 2008 eine Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde ein, die jedoch am 3. November 2008 wegen mangelnder Begründung und fehlender Unterschrift abgewiesen wurde. Der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde enthielt eine unrichtige Angabe der Rechtsmittelfrist, indem er eine Frist von 30 Tagen anstelle von 10 Tagen nannte. Die X. AG reichte am 3. Dezember 2008 eine Beschwerde in Zivilsachen ein.

Die beteiligten Parteien sind die X. AG, die Stiftung S., das Betreibungsamt [Z.] und die kantonalen Aufsichtsbehörde. Die wichtigsten Daten sind der 9. Oktober 2008 (Erlass der Konkursandrohung), der 15. Oktober 2008 (Mitteilung der Konkursandrohung), der 22. Oktober 2008 (Einreichung der Beschwerde), der 3. November 2008 (Abweisung der Beschwerde) und der 3. Dezember 2008 (Einreichung der Beschwerde in Zivilsachen).

Erwägungen

Der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde enthielt eine unrichtige Angabe der Rechtsmittelfrist, indem er eine Frist von 30 Tagen anstelle von 10 Tagen nannte. Gemäss Artikel 49 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) dürfen die Parteien nicht durch eine unrichtige Angabe der Rechtsmittelfrist benachteiligt werden. Diese Schutzbestimmung gilt jedoch nur, wenn die Partei in gutem Glauben gehandelt hat und die tatsächliche Dauer der Rechtsmittelfrist nicht hätte kennen können.

Die X. AG wurde nicht von einem Anwalt vertreten und hatte keine besondere Erfahrung in Verfahrensrecht. Daher konnte sie sich auf die unrichtige Angabe der Rechtsmittelfrist im Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde verlassen. Das Gericht befand, dass die X. AG nicht mit grober Nachlässigkeit gehandelt hatte, als sie ihre Beschwerde in Zivilsachen am 3. Dezember 2008 einreichte, also innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung des Entscheids der kantonalen Aufsichtsbehörde.

Das Gericht befand auch, dass der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde keine ausdrückliche Bezugnahme auf Artikel…