Erwägungen
Der Fall betrifft den Ausschluss einer italienischsprachigen Studentin italienischer Muttersprache aus dem Biologie-Studiengang an der ETH Zürich aufgrund einer ungenügenden Note in der Prüfung Physikalische Chemie II. Die Studentin erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid, da ihr der Gebrauch eines Wörterbuchs bei der Prüfung untersagt worden war.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, da die Studentin nicht das Prüfungsergebnis selbst, sondern das Prüfungsverfahren beanstandet hatte. Die Ausnahmebestimmung, wonach Beschwerden gegen Prüfungsentscheide unzulässig sind, greift nur, wenn das eigentliche Prüfungsergebnis umstritten ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Ausschluss der Studentin aufgrund des Verbots, ein Wörterbuch zu verwenden, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellte und gegen das Diskriminierungsverbot verstieß.
Zwar können Hochschulen grundsätzlich frei ihre Unterrichtssprache wählen und Sprachkenntnisse als Zulassungsvoraussetzung verlangen. Jedoch kann sich im Interesse der Chancengleichheit die Pflicht ergeben, fremdsprachigen Studierenden den Gebrauch von Wörterbüchern zu gestatten, um eine gleiche Ausgangslage herzustellen. Dies gilt insbesondere, da Personen…