Erwägungen
Der Beschwerdegegner A.A. schloss am 5. November 2011 einen Arbeitsvertrag mit einem in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) ansässigen Fussballclub. Am 9. Juli 2013 lösten A.A. und der Fussballclub den Vertrag vorzeitig auf, wobei der Fussballclub A.A. eine Entschädigung von insgesamt EUR 2'345'000 in Raten zu zahlen hatte.
Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft rechnete die Zahlungen des Fussballclubs in Höhe von insgesamt Fr. 1'813'412 zum steuerbaren Einkommen hinzu. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hob diese Veranlagungen jedoch auf, da A.A. die Entschädigung bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vertragsauflösungsvereinbarung erworben habe.
Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) fochten die Urteile des Kantonsgerichts beim Bundesgericht an.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Urteile des kantonalen Steuergerichts. Es kam zum Schluss, dass A.A. die streitbetroffenen Raten erst im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und Auszahlung im Jahr 2017 erworben habe. Da zu diesem Zeitpunkt A.A. in der Schweiz wohnhaft war, unterlagen die Zahlungen der direkten Bundessteuer.
Weiter prüfte das Bundesgericht, ob die Vereinigten Arabischen Emirate aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den VAE ein…