Erwägungen
Die Pharmaunternehmen Eli Lilly, Bayer und Pfizer vertreiben verschreibungspflichtige Medikamente gegen erektile Dysfunktion, die nicht auf der Spezialitätenliste der Krankenversicherung aufgeführt sind. Im Jahr 2005 eröffnete das Sekretariat der Wettbewerbskommission (WEKO) eine Vorabklärung, da die Hersteller unverbindliche Preisempfehlungen an Grossisten und Verkaufsstellen abgaben. 2006 wurde eine Untersuchung eröffnet, die 2009 in einer Sanktion der WEKO mündete.
Die WEKO stellte fest, dass das Veröffentlichen und Befolgen der Preisempfehlungen eine unzulässige Wettbewerbsabrede darstellte. Sie verbot den Herstellern die weitere Veröffentlichung der Preisempfehlungen und untersagte den Grossisten Galexis, Unione Farmaceutica Distribuzione, Voigt, Amedis-UE und der Firma e-mediat, weitere "Gehilfenhandlungen" vorzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die Massnahme gegen die Grossisten und Firma e-mediat auf. Daraufhin erhob das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass das Kartellgesetz zwar den Begriff "Gehilfe" nicht kennt, es aber zwei Konstellationen gibt, in denen von Gehilfenschaft gesprochen werden kann:
1. Wenn gegen einen vorgängig erlassenen Entscheid zuwider gehandelt wurde, wären die Strafbestimmungen des…