Erwägungen

Der Fall betrifft ein Wohnhaus in der Landwirtschaftszone, das 2012 für den Umbau als zonenkonforme Wohnbaute (Altenteil im Rahmen des Landwirtschaftsbetriebs) bewilligt wurde. Später wurde jedoch ohne Bewilligung das Dachgeschoss ausgebaut, was den Behörden auffiel. Das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn verweigerte daraufhin die Bewilligung für die Ausbauarbeiten und ordnete Rückbaumassnahmen an.

Die Beschwerdeführer A. und B.C. beantragten die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Bewilligung des nachträglichen Baugesuchs für den Dachausbau und die Veränderungen am Wohnhaus. Sie argumentierten, dass aktive Landwirte von Art. 24c RPG Gebrauch machen könnten.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass Art. 24c RPG auf eine altrechtliche Wohnbaute in der Landwirtschaftszone, bei der die vorhandene Betriebsleiterwohnung oder das vorhandene Altenteil als solche genutzt wird, nicht anwendbar ist. Das Gebäude wurde 2012 als zonenkonforme Wohnbaute (Altenteil im Rahmen des Landwirtschaftsbetriebs) bewilligt, und es wird weiterhin als Altenteil genutzt. Nur der umstrittene Dachausbau soll landwirtschaftsfremden Zwecken dienen.

Das Bundesgericht führte aus, dass nach…