Erwägungen

A.A. und B.A., ein Steuerpflichtigen-Ehepaar, haben im Jahr 2011 Grundstücke ihres landwirtschaftlichen Betriebs vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen übertragen und diese dann ihren drei Töchtern geschenkt. Sie haben beantragt, die in den Artikeln 18a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und 21a des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern des Kantons Waadt (LI/VD) vorgesehene Besteuerungsaufschubsregelung in Anspruch zu nehmen.

Die kantonale Steuerverwaltung hat diesen Antrag abgelehnt, da sie der Auffassung war, dass die Schenkung keine "Veräußerung" im Sinne dieser Bestimmungen darstelle, womit der Besteuerungsaufschub entfällt. Die Steuerpflichtigen haben gegen diese Entscheidung bis zum Bundesgericht Beschwerde erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen und entschieden, dass der Begriff der "Veräußerung" gemäß Artikel 18a DBG und Artikel 8 Absatz 2bis des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) die Schenkung einschließt.

Eine wörtliche, systematische und teleologische Auslegung dieser Bestimmungen führt zu diesem Schluss. Die Schenkung stellt eine Form der Veräußerung im Sinne des Zivilrechts dar, und das Ziel der Unternehmenssteuerreform II war es, die Besteuerung bei der Übertragung einer…