Erwägungen

Am 2. April 2001 wurde A. aufgrund einer akuten psychotischen Krise vorsorglich in die Psychiatrische Klinik Y. eingewiesen. Der Regierungsstatthalter bestätigte am 10. April 2001 die Einweisung und lehnte A.s Entlassungsgesuch ab. A. erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, welche am 26. April 2001 abgewiesen wurde. Mit Berufung an das Bundesgericht beantragte A. seine sofortige Entlassung.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Berufung ab, obwohl es die Luzerner Regelung zum Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung als bundesrechtswidrig erachtete. Die Luzerner Bestimmungen sehen vor, dass nach einer vorsorglich angeordneten Einweisung zunächst eine Verwaltungsbehörde und erst danach ein Gericht darüber entscheidet. Dies widerspricht dem Bundesrecht, das einen raschen und direkten Zugang zum Richter vorsieht.

Allerdings führte dieser Verfahrensmangel nicht zur Gutheißung der Berufung und Entlassung von A., da die Einweisung mittlerweile in einem ordnungsgemäßen gerichtlichen Verfahren bestätigt worden war. Auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 397f Abs. 1 ZGB konnte das Bundesgericht nicht…