Erwägungen
Die verheirateten Eltern [A.] und [B.] leben seit Ende März 2013 getrennt. Ihr gemeinsamer Sohn [C.] steht unter der Obhut der Mutter [A.], der Vater [B.] hat ein Besuchsrecht.
Am 24. Januar 2018 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Begutachtung der Erziehungsfähigkeit der Eltern an. Dagegen erhob die Mutter [A.] Beschwerde beim Kantonsgericht, welche abgewiesen wurde. Nun gelangte sie mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Zum einen sei der Antrag auf Aufhebung der Anordnung des Erziehungsfähigkeitsgutachtens neu und damit unzulässig. Zum anderen sei die Beschwerde gegen die Nichtzulassung von Ergänzungsfragen zum Gutachterauftrag ebenfalls unzulässig, da kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur ersichtlich sei.
Das Bundesgericht führte aus, dass die KESB grundsätzlich über die Kompetenz zur Anordnung von Kindesschutzmassnahmen verfüge, auch wenn ein gerichtliches…