Erwägungen
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Kamerun (möglicherweise auch aus Afghanistan), wurde am 19. Januar 2018 in Basel angehalten und zunächst kurzfristig festgenommen. Am 21. Januar 2018 stellte er ein Asylgesuch, woraufhin das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt ihn bis zum 19. April 2018 in Vorbereitungshaft nahm. Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte die Haft am 22. Januar 2018 für sechs Wochen bis zum 1. März 2018.
Am 26. Januar 2018 ordnete das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt eine Dublin-Haft für die Vorbereitung und Durchführung des Überstellungsverfahrens ("Vorbereitungshaft" im Rahmen des Dublin-Verfahrens) für sieben Wochen bis zum 8. März 2018 an. Die Einzelrichterin bestätigte diese Haft auf Antrag des Beschwerdeführers am 31. Januar 2018 für sechs Wochen bis zum 8. März 2018.
Am 22. Februar 2018 entschied das Staatssekretariat für Migration, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten und ihn in den zuständigen Dublin-Mitgliedsstaat Spanien zu überweisen. Am 2. März 2018 ersetzte das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt die Dublin-Vorbereitungshaft durch eine Dublin-Haft zur Sicherstellung des Überstellungsverfahrens ("Ausschaffungshaft" im Rahmen des Dublin-Verfahrens) für sechs Wochen bis zum 13. April 2018. Am 8. März 2018 wurde der Beschwerdeführer nach Spanien überstellt.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Anordnung und Bestätigung der Dublin-Vorbereitungshaft rechtmäßig waren. Es kam zum Schluss, dass die Haftgründe nach Art. 76a Abs. 2 lit. f AuG erfüllt waren, da der Beschwerdeführer sich vor seiner Anhaltung sechs Monate lang illegal in der Schweiz aufgehalten und erst nach seiner Festnahme ein Asylgesuch gestellt hatte, um den drohenden Vollzug seiner Wegweisung zu verhindern.
Das Bundesgericht führte weiter aus,…