Erwägungen

[A.] und [B.] erwarben am 1. Dezember 2000 ein Grundstück in der Gemeinde [U.]. Am 20. November 2002 begründeten sie auf diesem Grundstück ein selbständiges und dauerndes Baurecht und teilten Anteile davon an Dritte aus. Am 28. April 2003 veräusserten sie ihre Stockwerkeinheit sowie zwei Abstellplätze an [C.].

Die Grundsteuerkommission der Gemeinde [U.] betrachtete die Begründung des Baurechts am 20. November 2002 als letzte massgebende Handänderung und erhob darauf einen Spekulationszuschlag von 50% auf der Grundstückgewinnsteuer.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob den Entscheid auf und wies die Sache zur Neuveranlagung an die Grundsteuerkommission zurück. Es kam zum Schluss, dass für die Berechnung des Gewinns und der Besitzesdauer bei der Veräusserung eines Baurechtsgrundstücks im Miteigentum (Stockwerkeigentum) auf die letzte tatsächliche Veräusserung abzustellen ist. Die Begründung des Baurechts kann zwar keine Grundstückgewinnsteuer auslösen, ist aber als Handänderung im Sinne von § 219 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Zürich zu betrachten.

Das Bundesgericht begründete dies damit, dass es sich bei der Begründung des Baurechts um eine Aufspaltung von vorbestehenden Eigentumsrechten handelt. Ein grosser Teil geht auf den Erwerber des Baurechts über, dem Grundeigentümer verbleibt der Rest. Unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der…