Erwägungen

Der türkische Staatsangehörige X. wurde 1968 in A./ZH geboren und wuchs hier auf. Er erhielt eine Niederlassungsbewilligung. Im Laufe der Jahre wurde er wiederholt straffällig und zu Freiheitsstrafen verurteilt, unter anderem wegen sexueller Handlungen mit Kindern, Raubes, Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Zuletzt wurde er 2009 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt.

Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich widerrief daraufhin die Niederlassungsbewilligung von X. Dieser erhob dagegen Beschwerde, welche vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen wurde. X. führt nun Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes (Art. 63 Abs. 1 lit. a und b AuG) zulässig ist, da X. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde und zudem in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat.

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung von X. höher zu gewichten ist als sein…