Erwägungen

Der Beschwerdeführer X. ist seit 2006 Eigentümer einer Liegenschaft in der Gemeinde Flums, die sich in der Landwirtschaftszone befindet. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus, einem Nebengebäude, einer Remise und einem Stall überbaut. X. reichte 2007 ein Gesuch für die Sanierung des Wohnhauses und den Abbruch der Remise ein. Die zuständigen Behörden erteilten die Bewilligung, ordneten aber auch den Grundbucheintrag "Beschränkung der baulichen Nutzungserweiterung" an.

In der Folge führte X. ohne Bewilligung Änderungen am Stall und Wohnhaus durch. Die Behörden verfügten daraufhin Baustopps und lehnten die nachträglichen Baugesuche ab. Sie ordneten den Abbruch des Wohnhauses und des Stalls an, da diese zonenwidrig seien.

Gegen diese Entscheide erhob X. erfolglos Rechtsmittel bis vor das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Dieses bestätigte den Abbruch des Wohnhauses, da ein Wiederaufbau nach der damaligen Rechtslage nicht möglich sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und weist die Sache zu neuer Prüfung an die Vorinstanz zurück. Dies aufgrund der am 23. Dezember 2011 in Kraft getretenen Revision von Art. 24c des Raumplanungsgesetzes (RPG).

Die Neuregelung sieht neu vor, dass auch für rechtmässig erstellte landwirtschaftliche Wohnbauten, die vor der Eingliederung in die Nichtbauzone zonenwidrig geworden sind, ein Wiederaufbau möglich sein kann. Das Bundesgericht erachtet es als unverhältnismässig, den Abbruch des Wohnhauses anzuordnen, ohne die Anwendbarkeit der neuen Bestimmungen…