Erwägungen

Die Beschwerdeführerin Xa[.] ist die Adoptivtochter von C. und die Mutter von S. X. S. X. schloss als Vertreter von C. einen Vorvertrag zu einem Schenkungsvertrag mit der künftigen Beschenkten E. Xa[.] . Der Vertrag enthielt eine Schiedsklausel, nach der eventuelle Streitigkeiten ausschließlich vor dem Ständigen Schiedsgericht der JSM in Žilina, Slowakische Republik, entschieden werden sollten. Nach dem Tod von C. vertrat Xa[.] als dessen Rechtsnachfolgerin den Standpunkt, dass sie durch den Vorvertrag nicht gebunden sei.

Das Schiedsgericht wies die Einrede der Unzuständigkeit ab und verpflichtete Xa[.] zur Zahlung eines Rücktrittsgelds von EUR 167.000 an B. Y., die den Anspruch darauf von E. Xa[.] erworben hatte. Gegen diesen Schiedsentscheid erhob Xa[.] Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Beschwerde gegen den Schiedsentscheid nach den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG zulässig ist. Da die Parteien ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz haben, gelangen die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG zur Anwendung.

Das Bundesgericht prüft, ob Xa[.] gültig auf die Einlegung einer Beschwerde gegen den Schiedsentscheid verzichtet hat. Dafür ist erforderlich,…