Erwägungen

Der Fall betrifft einen Mietvertrag, bei dem der Vermieter D. das Untermietverhältnis mit der Mieterin W. vorzeitig gekündigt hat. W. hat daraufhin ein Kündigungsschutzverfahren eingeleitet. Gleichzeitig hat D. bei der Einzelrichterin im summarischen Verfahren die sofortige Ausweisung von W. aus dem Mietobjekt beantragt.

Die Einzelrichterin trat auf das Ausweisungsbegehren aufgrund von Illiquidität nicht ein und wies auch das Kündigungsschutzverfahren an die Schlichtungsstelle zurück. Gegen diese Verfügungen erhob D. Nichtigkeitsbeschwerde, die vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen wurde.

D. erhob daraufhin eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die staatsrechtliche Beschwerde gut. Es führt aus, dass nach Art. 274g OR der Ausweisungsrichter verpflichtet ist, sowohl über das Ausweisungsbegehren als auch über die Gültigkeit der Kündigung umfassend zu entscheiden, unabhängig von der Liquidität der Verhältnisse.

Das Bundesgericht präzisiert, dass der Ausweisungsrichter die Streitsache mit voller Kognition zu prüfen und unbesehen deren Liquidität an die Hand zu nehmen hat. Er hat den Sachverhalt von Amtes wegen…