Erwägungen
Der Streitfall betrifft den Antrag auf teilweisen Erlass der Rückerstattungspflicht für von A.T. von November 1987 bis April 1988 zu Unrecht bezogene Arbeitslosenversicherungsleistungen in Höhe von 14'259 Franken 55. Die Arbeitslosenkasse der Waadtländer Industrie- und Handelskammer hat nach Verrechnung mit dem Rückstand der IV-Rente die Rückzahlung von 12'719 Franken 55 verlangt.
A.T. hat den Erlass dieser Verpflichtung beantragt und sich dabei auf seinen guten Glauben und darauf berufen, dass das Geld für den Unterhalt seiner Familie verwendet wurde. Die Waadtländer kantonale Schiedskommission für die Arbeitslosenversicherung hat seinem Rekurs stattgegeben und war der Ansicht, dass nur das Einkommen des Versicherten, nicht aber dasjenige seiner Ehefrau zu berücksichtigen sei. Dagegen hat das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Beschwerde erhoben.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist der Auffassung, dass für die Entscheidung, ob die Rückerstattung "besondere Härten" im Sinne von Art. 95 Abs. 2 AVIG mit sich bringt, die von der Rechtsprechung zu Art. 47 Abs. 1 IVG betreffend den Erlass zu Unrecht bezogener Renten oder Hilflosenentschädigungen entwickelten Grundsätze anzuwenden sind.
Nach dieser Rechtsprechung sind das Einkommen und das Vermögen des Ehegatten des Versicherten zu berücksichtigen, um zu bestimmen, ob sich dieser in einer "schwierigen Lage" befindet. Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist der Ansicht, dass diese Regel auch im Rahmen der Arbeitslosenversicherung gilt, da die Geldleistungen…