Erwägungen

Mit Schreiben vom 10. März 1995 ersuchten die X.-Leasing AG und 28 weitere Leasingfirmen die Eidgenössische Steuerverwaltung um einen Feststellungsentscheid zur steuerlichen Behandlung von Leasingverträgen beim Übergang von der Warenumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer. Die Eidgenössische Steuerverwaltung wies die Gesuche ab, woraufhin die Leasinggesellschaften Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission erhoben. Diese teilte die Beschwerde teilweise gut und traf verschiedene Feststellungen zur Besteuerung von Leasinggeschäften.

Sowohl die Eidgenössische Steuerverwaltung als auch die Leasinggesellschaften führten daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Leasinggesellschaften ab und hiess diejenige der Eidgenössischen Steuerverwaltung teilweise gut. Es kam zum Schluss, dass die vom Bundesrat für Miet- und Leasingverträge getroffene Übergangsordnung nicht als verfassungswidrig bezeichnet werden kann.

Das Bundesgericht führte aus, dass der Bundesrat bei der Ausgestaltung des Übergangsrechts einen relativ grossen Ermessensspielraum hat. Art. 8 Abs. 3 ÜbBest. BV schreibt dem Bundesrat nicht vor, dass er beim Systemwechsel die Entlastung von der Warenumsatzsteuer ausser für Waren zum Wiederverkauf und zur Verwendung als Werkstoffe auch für weitere Waren vorsehen müsste.

Die Übergangsbestimmungen der Mehrwertsteuerverordnung, insbesondere Art. 83 Abs. 3, Art. 84 Abs. 4 und 6 sowie Art. 85…