Erwägungen
Am 28. November 1962 kam es auf der Zürcherstrasse ausserhalb Jona zu einem Verkehrsunfall zwischen zwei Personenwagen, die von Karl Landolt und Frau Paula Hegner gelenkt wurden. Frau Hegner hatte am rechten Strassenrand angehalten und wollte dann nach links in die Strasse einbiegen, um in der gegenüberliegenden Einfahrt zu wenden. Gleichzeitig war Landolt dabei, dieses Fahrzeug zu überholen, woraufhin es zum Zusammenstoss kam. Frau Landolt und eine Mitfahrerin von Frau Hegner wurden erheblich verletzt, die Fahrzeuge stark beschädigt.
Die Eheleute Landolt belangten die Basler-Unfall (Haftpflichtversicherung von Frau Hegner) und Frau Hegner selbst auf Schadenersatz. Das Bezirksgericht See schützte die Klage teilweise, woraufhin beide Parteien Berufung einlegten. Die Parteien schlossen dann einen Vergleich, in dem die Beklagten die Forderungen der Klägerin 1 (Frau Landolt) anerkannten und die Forderung des Klägers 2 (Herrn Landolt) dem Gericht zur Entscheidung überliessen.
Das Kantonsgericht St. Gallen schützte die Klage des Klägers 2 im Betrag von Fr. 4'612.55 und hiess die Widerklage der Beklagten 1 (Basler-Unfall) gegen den Kläger 2 im Betrag von Fr. 13'454.20 gut.
Erwägungen
Rechtliche Erwägungen:
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Beklagte 1 als Haftpflichtversicherung in die Rechte des Halters Hegner eingetreten ist. Es bejahte dies in Anwendung von Art. 72 VVG in analoger Weise, da andernfalls eine Bereicherung des Versicherten eintreten würde.
Weiter prüfte das Bundesgericht, ob der Kläger 2 sich im Rahmen der…