Erwägungen
Der Fall betrifft eine teilweise arbeitslose Versicherte, Maria N., die im Universitätsspital Zürich eine Teilzeitbeschäftigung von 5 Stunden pro Tag ausübte und zusätzlich eine weitere Teilzeitarbeit für den Vormittag suchte. Das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) war der Ansicht, dass ihr die Annahme von Stellen als Raumpflegerin in einem Advokaturbüro und bei einer anderen Firma zumutbar gewesen wäre, da die daraus resultierenden Löhne zusammen mit der ihr zustehenden Arbeitslosenentschädigung einen höheren Betrag ergeben hätten als die Entschädigung ohne diese Stellen.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu einem anderen Schluss. Es führte aus, dass für die Beurteilung der lohnmäßigen Zumutbarkeit einer Teilzeitbeschäftigung allein der angebotene Bruttolohn mit der Brutto-Arbeitslosenentschädigung zu vergleichen ist, die ohne diese Beschäftigung zur Auszahlung gelangen würde. Die Arbeitslosenentschädigung für den verbleibenden Verdienstausfall darf dabei nicht berücksichtigt werden.
Eine andere Betrachtungsweise würde die Vermittlungsfähigkeit des teilweise Arbeitslosen in Frage stellen, da er gezwungen wäre, eine Teilzeitbeschäftigung ohne Rücksicht auf den gewünschten Beschäftigungsumfang bzw. den daraus resultierenden Lohn anzunehmen. Dies würde den Grundsatz der Schadenminderungspflicht des Versicherten überspannen und die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung gefährden.
Zudem würde eine solche Betrachtungsweise eine klare Abgrenzung zwischen zumutbarer…