Erwägungen
- Im Jahr 1970 beauftragte der Architekt Berrut den amtlichen Geometer Georges Rey-Bellet, die Querprofilnivellierung auf einem für den Bau vorgesehenen Grundstück zu erstellen. Es unterlief ein Fehler bei der Übertragung auf den Plan, der zu geringeren Steigungen als in Wirklichkeit führte. - Berrut verklagte die Gesellschaft Georges Rey-Bellet AG (die die Rechte und Pflichten von Georges Rey-Bellet übernommen hatte) auf Schadenersatz. - Das Kantonsgericht des Wallis hat die Klage teilweise gutgeheißen. - Georges Rey-Bellet AG legte Berufung gegen dieses Urteil ein.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ein Werkvertrag und kein Auftrag war. Der Geometer hatte sich nämlich verpflichtet, Messungen im Gelände vorzunehmen und die Ergebnisse in einen Plan einzutragen, was ein Werk im Sinne der Artikel 363 ff. des Obligationenrechts (OR) darstellt.
Daher richtet sich die Haftung des Geometers nach den Regeln des Werkvertrags, insbesondere den Artikeln 367 ff. OR über die Prüfung und Mängelanzeige des Werks. Der Haftungsanspruch unterliegt daher der Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß Artikel 371 Abs. 1 OR und nicht der ordentlichen Verjährung von zehn Jahren.
Die besondere…